§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Leistungen der Musikschule werden Gebühren gemäß dieser Gebührenordnung erhoben.

(2) Gebührenpflichtig sind die Teilnehmer*innen, bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter.

§ 2 Gebührenzeitraum, Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind Jahresgebühren, die auch in den ferienbedingten Schließungszeiten der Musikschule anfallen. Sie sind in 12 Raten zum 15. eines jeden Monats fällig.

(2) Die Gebührenpflicht beginnt in der Regel mit dem 1. des Monats, in den das Aufnahmedatum fällt, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Unterrichtsverhältnis endet.

(3) Für die Teilnahme an Kursen entsteht die Gebührenpflicht mit der Anmeldung.

§ 3 Höhe der Gebühren

Instrumentalunterricht

 ZeitGebühr / Monat
 Kinder & JugendlicheErwachsene
Einzelunterricht30 min63 €78 €
Einzelunterricht45 min85,50 €103 €
Partnerunterricht45 min46 €52 €
Kleingruppenunterricht
– 3 SuS
– 4 SuS

45 min
45 min

37 €
32 €
   

37 €

Kursangebote

KinderZeitGebühr
Musikzwerge (1,5 – 3 Jahre)60 min59 € pro Kurs (jeweils 10 Einheiten)
Musikmäuse (3 – 4 Jahre)45 min59 € pro Kurs (jeweils 10 Einheiten)
Musikalische Früherziehung (ab 4 Jahre)45 min24 € pro Monat
Orientierungsjahr (inkl. Leihinstrumente)45 min33 € pro Monat
Musikklasse Hüffertgymnasium60 min30 € pro Monat
Erwachsene
Auffrischungskurs45 min300 € für 10 Einheiten
30 min220 € für 10 Einheiten

§ 4 Ermäßigungen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren

(1) Geschwisterermäßigung: Besuchen mehrere Kinder einer Haus- und Lebensgemeinschaft gleichzeitig die Musikschule, so ermäßigt sich die Unterrichtsgebühr für das zweite Kind um 12 %, für weitere Kinder um 17 %. Die Ermäßigung gilt für das Fach mit der geringeren Gebühr.

(2) Mehrfächerermäßigung: Belegen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mehrere gebührenpflichtige Instrumentalfächer, wird die Gebühr des zweiten Instruments um 10 % reduziert. Die Ermäßigung gilt für das Fach mit der geringeren Gebühr.

§ 5 Ermäßigung für Erwachsene

(1) Familienermäßigung (10% auf den Erwachsenentarif) wird automatisch für Erwachsene im Hauptfachunterricht gewährt, bei denen mindestens ein Kind zum Hauptfachunterricht eingeteilt ist.

§ 6 Probezeit

(1) In allen Unterrichtsfächern, die neu begonnen werden, gilt das erste Vierteljahr als Probezeit.

(2) Innerhalb dieses Zeitraums kann das Unterrichtsverhältnis sowohl vonseiten des/der Schülers*in bzw. des Erziehungsberichtigten als auch von der Musikschule mit einer 14-tätigen Frist zum Ende des laufenden Monats gelöst werden.

§ 7 Erstattung

(1) Unterrichtsstunden, deren Ausfall die Musikschule zu vertreten hat, werden in der Regel nachgeholt. Sollte dieses nicht möglich sein, wird bei dreimaligem Unterrichtsausfall in Folge eine Monatsgebühr erstattet.

(2) Bei Unterrichtsabsagen durch den/die Schüler*in bzw. den Erziehungsberichtigen ist die Musikschule nicht zum Ersatz verpflichtet. Ausnahmen sind nach Absprache möglich.

(3) Kann der Unterricht aus Gründen der höheren Gewalt ( z.B. Sturm) oder in Folge behördlicher oder gesetzlicher Anordnung bzw. Regelung (z.B. wegen einer Pandemie) nicht als Unterricht in Präsenzform erbracht werden, ist die Musikschule berechtigt, den Unterricht zu den vereinbarten Unterrichtszeiten online per Live-Videoübertragung oder mit alternativen Fernunterrichtsmethoden zu erbringen. Falls die digitale Unterrichtserteilung auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen der Schüler*innen nicht umgesetzt werden kann, besteht ein Anspruch auf anteilige Erstattung nach § 7 Abs. 1.

(4) Kann ein*e Schüler*in mindestens drei Wochen hintereinander aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen und liegt der Musikschule ein entsprechendes ärztliches Attest vor, werden die Gebühren für den bescheinigten Zeitraum ausgesetzt.

§ 8 Ferien und Feiertage

(1) Während der Schulferien (NRW) und an gesetzlichen Feiertagen ist kein Unterricht.

(2) An „Brückentagen“ (der Freitag nach einem Feiertag) wird Unterricht erteilt.

§ 9 Leihinstrumente

Für das Leihen von Instrumenten wird eine Gebühr erhoben.

(1) Für Verlust oder Beschädigung der Instrumente haftet der/die Mieter/in.

(2) Eine Reparatur kann nur nach Absprache mit der Musikschule veranlasst werden.

§ 10 Kündigung

(1) Schriftliche Kündigungen sind mit einmonatiger Frist zum 28. Februar und 30. September eines jeden Jahres möglich (Kündigungstermine: 31. Januar bzw. 31. August).

(2) Während des Semesters kann nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug, schwerwiegende Erkrankung) der Unterrichtsvertrag zum Monatsende gekündigt werden. Dafür ist ein Nachweis erforderlich.

§ 11 Inkrafttreten

Die Gebührenordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.